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Thema: Betriebserlaubnis – Gutachten - Genehmigungen

  1. #1
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    Standard Betriebserlaubnis – Gutachten - Genehmigungen

    Prinzipiell müssen nahezu alle Veränderungen am Fahrzeug genehmigt sein. Diese Genehmigung kann je nach Art der Modufikation oder des Umbaus verschieden aussehen.

    Fahrzeug Betriebserlaubnis

    Man kann davon ausgehen, daß jedes "normal" und neu gekaufte Sierienfahrzeug eine Fahrzeug-Betriebserlaubnis besitzt. Dies bedeutet, daß das Fahrzeug in dem erworbenen Zustand im Straßenverkehr genutzt werden darf.
    Werden nun jedoch Modifikationen am Fahrzeug durchgeführt, die einer Genemigung bedürfen (dies sind nahezu alle Modifikationen), so erlischt die Fahrzeug Betriebserlaubnis, solang nicht alle anforderungen der Genehmigung erfüllt sind oder wenn natürlich überhaupt keine Genehmigung für diese Modifikation existiert.

    Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

    Eine ABE ist eine Genehmigung die meist besonders einfach zu montierenden Teilen beiliegt. Man geht davon aus, daß der Käufer selbst nicht viel falsch machen kann beim Anbringen dieser Teile (meißt z.B. Felgen, etc). Daher ist nach Durchführen der Modifikation am Fahrzeug mit diesem Teil keine weitere Maßnahme nötig. Die Fahrzeug Betriebserlaubnis bleibt erhalten und das Fahrzeug kann weiter genutzt werden. Allerdings ist darauf zu achten, daß alle Anweisungen und Auflagen aus der ABE eingehalten werde. Die ABE Papiere müssen wärend jeder Fahrt ständig mitgeführt werden. Auf Wunsch können oft die Informationen von der ABE auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, sodaß die ABE niccht mehr separat mitgeführt werden muss.

    TÜV Teilegutachten

    Ein TÜV Teilegutachten ist die häufigste Form der Genehmigung bei Tuning-Teilen. Das Teilegutachten enthält genaue Anweisungen und Auflagen. Um zu vermeiden, daß Tuning Teile falsch angebracht oder Modifikationen falsch durchgeführt werden, muß das Fahrzeug nach dem Umbau einem TÜV Prüfer vorgeführt werden.
    Hier wird nicht nur die Übereinstimmung des Gutachtens mit dem zugehörigen Teil und auch dem Entsprechenden Fahrzeugt-Typ / Modell überprüft, sondern auch die Qualität des Umbaus.
    Die Fahrzeug Betriebserlaubnis erlischt direkt nach dem Umbau vorübergehend, bis der Umbau "eingetragen" wurde. Nur der direkte Weg zur TÜV Prüfstelle darf mit dem Fahrzeug noch unternommen werden. Der TÜV Prüfer stellt eine Bescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung kann die Modifikation dann auf der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

    Einzelabnahme

    Spezielle und komplexe oder gar einzigartige Umbauten, für die weder eine ABE noch ein Teilegutachten vorhanden ist, kann nur per Einzelabnahme genehmigt werden.
    Eine Einzelabnahme kann nur ein TÜV Prüfer mit besonderer Genehmigung durchführen. Dies ist daher meißt nur in zentralen TÜV Prüfstellen und nicht bei einem Werkstatt TÜV möglich. Der Aufwand und somit auch die Kosten der Prüfung uns tests hängen von Art und Umfang des Umbaus ab und können sehr kostenspielig werden.

    Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)

    Teile, wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine solche Bauartgenehmigung besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genauere Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sind. Meistens muss der Wagen nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.

    EG-Betriebserlaubnis

    Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muss das Fahrzeug nicht dem TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muss aber stets mitgeführt werden.
    siehe auch (§ 20-22 StVZO)

    Abgasuntersuchung (AU)

    Seit 01.12.1993 wurde die früher als Abgassonderuntersuchung (ASU) bezeichnete Maßnahme wesentlich erweitert und heißt nun Abgasuntersuchung (AU).

    Hauptuntersuchung (HU)

    Seit Dezember 1999 läuft die regelmäßige Hauptuntersuchung des Fahrzeugs (von vielen einfach nur »TÜV« genannt) nach anderen Vorschriften ab. Die folgenden Punkte gelten für alle Untersuchungen, die seitdem durchgeführt worden sind:
    Wurden geringe Mängel festgestellt, so müssen auch diese innerhalb eines Monats behoben werden. Beispiel: defekte Kennzeichenbeleuchtung. Den letzten Untersuchungsbericht muss man aufbewahren. Eine Pflicht, ihn ständig während der Fahrt mitzuführen, sieht das Gesetz aber nicht vor, darüber hat es jedoch schon reichlich Verwirrung geben (auch bei der Polizei). Bis dies überall durchgesickert ist, sei das Mitnehmen einer Fotokopie des Berichts also vorerst empfohlen. Wer verspätet zur Hauptuntersuchung kommt, wird zukünftig nicht mehr belohnt: Die Plakette wird so aufgeklebt, wie sie eigentlich fällig gewesen wäre. Beispiel: Wer mit seinem Pkw im Oktober 2005 »dran« ist, aber erst im November erscheint, erhält nach bestandener Untersuchung die Plakette bis Oktober 2007. Ist ein Fahrzeug vor dem Fälligkeitsmonat abgemeldet (z.B. wegen eines Saisonkennzeichens), so muss es auch erst bei Wiederzulassung zur Hauptuntersuchung und erhält eine »frische« Plakette. Verlorene Untersuchungsberichte können bei der Prüfstelle gegen Entgelt neu ausgestellt werden.


    Quelle: http://www.werkstattvergleich.de
    Diskutiere nicht mit Idioten, Sie ziehen dich auf ihr Niveau herunter und schlagen dich dort mit ihrer Erfahrung!



    Die deutsche Rechtschreibung ist Freeware. Das heißt, Du kannst sie kostenlos nutzen.
    Allerdings ist sie nicht Open Source, d.h. Du darfst sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen.

  2. Die folgenden 2 Mitglieder sagen Danke zu Rookie für diesen Beitrag.

    heikai (24.03.2009),Monkey (24.03.2009)

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