... unter dieser Übertitelung stand am 7.09.2011 folgendes in der TLZ:
"Wer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen 110 Millimeter mal 150 Millimeter, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das geht aus einem Urteil des OLG Brandenburg hervor. Eine Mindestgröße sei nötig, um ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit zu ermöglichen." Aktenzeichen: (2Z)53Ss-Owi495/10
Wenn die netten MitarbeiterInnen der Stadverwaltung nix mehr sehen können, soll´n sie doch zum "größten deutschen Optiker" gehen
(irgendjemand sagte ja bereits: "nicht die größe ist entscheidend, sondern die technik"![]()


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