Rechtliche Einordnung eines SEGWAYS gestaltet sich schwierig.
Konstruktiv handelt es sich um ein einachsiges selbstbalancierendes Zweirad, dessen zwei Räder durch eine Trittfläche miteinander verbunden sind. Eine vertikal zur Trittfläche angebrachte Lenkerstange dient der Halterung des Lenkbügels, an dem sich der Fahrer während der Fahrt festhält. Das Lenken erfolgt durch eine Seitwärtsbewegung der Lenkstange. Beschleunigt wird durch eine Vorwärtsneigung des Körperschwerpunktes, gebremst durch das Einnehmen einer aufrechten Körperposition. Eine ausgeklügelte Elektronik verhindert bei allen Fahrmanövern das Umkippen.
Durch seine von allen anderen Fahrzeugen abweichende Gestaltung kann der SEGWAY in Deutschland keiner bestehenden Fahrzeug-kategorie zugeordnet werden. Während in Österreich der SEGWAY als „elektrisch angetriebenes Fahrrad“ anerkannt ist, stehen einer bundesweiten Zulassung nach geltender Rechtslage die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und FZV, die StVO und die Fahrerlaubnisverordnung entgegen. Eine 2006 veröffentlichte Untersuchung im Auftrag der BASt empfahl die Aufnahme des SEGWAY in die FZV als „elektronische Mobilitätshilfe“, also als Kraftfahrzeug eigener Art.
Daher wurden in Fachausschüssen auf Bund-Länder-Ebene die Eckpunkte für eine bundesweite Zulassung des SEGWAY erarbeitet, um die Verkehrsteilnahme auf Radverkehrs- und Fußgängerverkehrsflächen, in verkehrsberuhigten Bereichen, auf Fahrbahnen in Tempo 30-Zonen und auf sonstigen innerörtlichen Fahrbahnen (soweit keine Sonderwege vorhanden sind) zu ermöglichen. Die Anforderungen an das Fahrzeug und den Fahrer entsprechen denen für Leichtmofas: Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, Versicherungskennzeichen, Mindestalter von 15 Jahren, Mofaprüfbescheinigung, Beleuchtungseinrichtungen vorne und hinten, Fahrradglocke.
Diese Pläne wurden jedoch vom BMVBS gestoppt, da Belange der Verkehrs-sicherheit – insbesondere in Fußgängerzonen und 30-km/h Zonen – beeinträchtigt gesehen wurden.
Derzeit ist nur durch Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierungen einzelner Länder (Nordrhein-Westfalen, Saarland, Bayern, Schleswig Holstein, Stadt Hamburg, Mecklenburg Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen und Hessen) die Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr im jeweiligen Bundesland möglich. Sie unterscheiden sich u. a. in Bezug auf die erlaubten Verkehrsflächen und Höchstgeschwindigkeiten sowie in den Anforderungen an Ausstattung und Beleuchtung. Dabei müssen die oben dargestellten Anforderungen an das Fahrzeug und den Fahrer in jedem Fall erfüllt sein. Eine Übersicht über die Ausnahmegenehmigungen der einzelnen Länder finden Sie aktuell unter www.segway.de
Nach aktuellen Informationen sollen Segways voraussichtlich ab Mitte 2009 bundesweit nur auf den Verkehrsflächen zugelassen werden, die auch von Radfahrern benutzt werden dürfen. Fußgängerverkehrsflächen sollen dann für Segways tabu sein.
Quelle: © ADAC Motorrad-News - www.adac.de/motorrad


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