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Thema: Online-Irrtum zu deinen Gunsten

  1. #1
    Avatar von Rookie
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    Standard Online-Irrtum zu deinen Gunsten

    Wird ein Angebot im Internet irrtümlich zu niedrig ausgezeichnet, muss der Versand trotzdem liefern

    Außer Spesen nichts gewesen? Wer zur Bezahlung eines Versandartikels per Vorkasse aufgefordert wird und dies dann ordnungsgemäß tut, dem gehört die bestellte Ware - und zwar zum vereinbarten Preis. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn ein Internet-Händler nach Eingang des Geldes plötzlich feststellt, dass er sein Angebot auf der Website fälschlicherweise zu niedrig ausgepreist hatte. Das hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Amtsgericht Fürth entschieden (Az. 340 C 1198/08).

    Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um zwei Flachbildschirme im Wert von jeweils 1.999,99 Euro. Eine Mitarbeiterin des Internet-Anbieters hatte die hochwertigen Phillips-Geräte versehentlich mit nur je 199,99 Euro gelistet. Woraufhin ein Technikfreak gleich zwei Stück des Schnäppchens orderte.

    Umgehend wurde seine Bestellung per E-Mail bestätigt, und nach interner Abschätzung des Verkaufsrisikos bot man dem Mann eine knappe Woche später schriftlich an, die Geräte gegen Vorkasse auch tatsächlich zu liefern. Woraufhin der Käufer inklusive Versandkosten 419,93 Euro überwies. Die er aber bald wieder auf seinem Konto vorfand. Denn inzwischen hatte das Unternehmen seinen Fehler bei der Auspreisung des Artikels festgestellt und war nicht mehr zur Auslieferung bereit.

    Nach Auffassung des fränkischen Gerichts aber zu Unrecht. "Denn schon lange vor dem Angebot an den Kunden, das Geschäft per Vorkasse abzuwickeln, hatte das Unternehmen seinen irrtümlichen Preis im Internet nach eigenem Bekunden wieder korrigiert", erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff. Dass die mit der Zahlungsaufforderung betrauten Mitarbeiter bis dahin von dem Fehler ihrer für die Internet-Seite verantwortlichen Kollegen noch nichts wussten, sei nicht dem Kunden anzulasten. Indem er das Geld in der geforderten Weise überwies, war ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Und dem müsse das Versandunternehmen nunmehr vertragsgetreu nachkommen. (D-AH)


    Quelle: http://www.bikersjournal.de
    Diskutiere nicht mit Idioten, Sie ziehen dich auf ihr Niveau herunter und schlagen dich dort mit ihrer Erfahrung!



    Die deutsche Rechtschreibung ist Freeware. Das heißt, Du kannst sie kostenlos nutzen.
    Allerdings ist sie nicht Open Source, d.h. Du darfst sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen.

  2. #2
    Avatar von der alte Sack
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    so ein glück muß man haben.

    mir ist sowas schon mal in einer elektronikkette passiert, dass sie ein autoradio mit 12´er cd-wechsler von JVC falsch ausgepreist hatten.
    ich habe mir den karton gekrallt, ab damit zur kasse, bezahlt und im auto verstaut. danach konnte ich mich in ruhe weiter meinen anderen einkäufen widmen. dabei sah ich dann, wie hektisch mehere mitarbeiter die preisschilder am autoradio änderten.
    ab und an muss man auch mal schwein haben.

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