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Thema: Reifenpaarung erlaubt?

  1. #11
    Avatar von Benni HaPunkt
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    Ich hatte es mit Dani ja auch im Winter jetzt davon weil mein Hinterreifen fällig war.
    Habe mir nun aber nochmal den Michelin Power Pilot 2CT geholt. Wollte aber eigentlich den Battlax oder wie der hieß drauf haben, nur meinte Dani das das wohl nicht funzt

    Schweinerei. Naja so musste ich wenigstens erstmal nur 1 Reifen holen, der war ja auch schon teuer genug Aber ist defintiv immer sowas zu wissen was geht und was nicht.
    >>Drosseln sind Vögel, sie in Motorräder zu stecken ist Tierquälerei!!<<

  2. #12
    Avatar von V-Storm
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    Licht an!

    Zitat Zitat von Rotschopf Beitrag anzeigen
    Nein Mischbereifung ist unzulässig,
    Wo steht das denn, dafür gibt es keine pauschale Antwort "verboten", da diese Regelung von Motorradhersteller und von Bike zu Bike unterschiedlich ist, was aber in Fahrzeugzulassung vermerkt ist. Da steht ganz klar drin, ob Du nur die vorgegebenen Reifen fahren darfst oder nicht. Andernfalls steht ohne weitere Zweifel drin: "keine Reifenfabrikatsbindung", Du musst nur die Dimensionen einhalten.

    Bei Steffi steht in den Papieren, sie darf nur den MPR fahren, den gibt es aber nicht mehr in ihrer Größe, da haben wir uns nach dem Nachfolger und Alternativbereifung erkundigt. Sie hat jetzt den Metzler Sportec M3 drauf und für ihr Möppi die Reifenfreigabe, diesen Zettel muss sie aber stets bei sich führen!


    Zitat Zitat von roli56 Beitrag anzeigen
    vorne einen Metzler und hinten einen Heidenau drauf hatte mich auch gewundert
    Genau so verhält es sich bei mir, obwohl ich noch nie Mischbereifung gefahren bin, darf ich vorne einen Conti und hinten einen Pirelli fahren wenn ich wollte, einzig die Dimensionen von 110/80-R19 und 150/70-R17 müssen eingehalten werden!

    Es gibt sogar noch ein weiteren Punkt in Bezug auf Winterreifen für Möppis. Ich werde mir jetzt den Heidenau K60Scout holen, welcher als Ganzjahresreifen geeignet ist und die M+S Kennzeichnung hat. Allerdings hat er die Maße 150/70 B17 ..T. (B steht für Diagonalreifen und das T bis max.190km/h) Was für mich bedeutet, er hat nicht die vorgegebenen Maße und bedarf einer Herstellerfreigabe für meine Strom. Dann darf ich den Reifen auch nur mit der Bedingung betreiben, im Cockpit ist einen Aufkleber mit der Kennung max.190km/h angebracht. Beides bekomme ich beim Reifenkauf dazu.

    Gruß Sonny
    * * *
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  3. Die folgenden Mitglieder sagen Danke zu V-Storm für diesen Beitrag.

    Benni HaPunkt (04.02.2012)

  4. #13
    Avatar von Rotschopf
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    Kann ich Reifen verschiedener Hersteller, vorne und hinten, bei meinem Motorrad kombinieren?
    Wenn im Fahrzeugschein keine Reifenbindung vorgeschrieben ist im Prinzip ja. Wir empfehlen aber immer die, im Beratungssystem angezeigten Kombinationen. Nur im Falle eines längerfristigen Lieferengpasses sollten Sie einen Herstellermix fahren. Das Fahrverhalten Ihrer Maschine kann sich aber nachhaltig verschlechtern.
    Quelle

    Ich such dir nachher mal noch den Gesetzestext raus. Fast alle Motorräder haben so eine Beschränkung im Fahrzeugschein stehen, wenn du keine hast, sei froh.
    LG Dani
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  5. #14
    Avatar von V-Storm
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    Zitat Zitat von Rotschopf Beitrag anzeigen
    Ich such dir nachher mal noch den Gesetzestext raus
    Achte bitte auf den EG-Gesetzestext und von wann der ist, denn es haben nicht fast alle Motorräder diese Fabrikatsbindung und ich bin kein Einzelfall!

    Reifenfabrikatsbindung:
    Neue SUZUKI Modelle sind keiner Reifenfabrikatsbindung unterworfen. Die SUZUKI INTERNATIONAL EUROPE GMBH erstellt seit Mai 2007 keine neuen eigenen Reifenfreigaben. Die aktuellen Reifenbescheinigungen auf www.suzuki.de sind weiterhin gültig und geben Auskunft, für welche Modelle Reifenfabrikatsbindungen bestehen. Gemäß Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ist bei Modellen ohne Reifenfabrikatsbindung in den Fz-Papieren grundsätzlich die Verwendung aller Bereifungen erlaubt, die den Reifenbezeichnungen gemäß Fahrzeugpapieren entsprechen.
    Kawasaki:Die Reifenfreigaben hat unser Haus in der Vergangenheit nach den Testfahrten mit dem TÜV Hessen zusammen erstellt. Mittlerweile sprechen wir für das jeweils aktuelle Modellprogramm lediglich Reifenempfehlungen aus. Die Reifengutachten für diese Bereifungen werden derzeit generell durch den Reifenhersteller erstellt und können über diesen auch bezogen werden.
    REIFENFABRIKATSBINDUNG:Triumph:
    Unsere Fahrzeuge besitzen seit Einführung der EG-Gesamtbetriebserlaubnis keine Reifenfabrikatsbindung mehr. Bei neueren Fahrzeugen findet sich auch kein Hinweis auf eine Reifenfabrikatsbindung in den Fahrzeugpapieren. Bei älteren Fahrzeugen kann es aber sein, dass fälschlicherweise eine Reifenbindung eingetragen ist, obwohl diese de facto nicht besteht. Sollte dies bei Ihrem Fahrzeug der Fall sein, können Sie sich hier ein entsprechendes Formular herunterladen.



    ...und so kann ich auch noch BMW etc.. weiter zitieren.

    2007 wurde die Regelung eingeführt und seit dem hält sich jeder Motorradhersteller, was die Bereifung angeht, zurück. Somit ist er nämlich aus der Haftung. Einer der hartnäckigen Bike-Hersteller mit Fabrikatsbindung ist z.B. Honda.

    Die entfallene Reifenfabrikatsbindung hat auch nicht zur Folge, das ich nun wild auf dem Markt einkaufen kann und mir alle möglichen Reifen zulege, dafür benötigt man die Freigabe der Hersteller. Auch kann man bei älteren Modellen die Reifenbindung vom TüV austragen lassen.


    Gruß Sonny
    Geändert von V-Storm (04.02.2012 um 18:29 Uhr)
    * * *
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  6. #15
    Avatar von Rotschopf
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    Zitat Zitat von V-Storm Beitrag anzeigen
    Freigabe der Hersteller
    Genau das ist doch das was ich meine, ich darf nur die Reifen fahren, die füpr mein Motorradzugelassen sind und nur in der Konstellation in der sie zugelassen sind und nicht wild drauf los.
    Beispiel in der Bridgestone Zulassung für Holgers GSX1250FA steht:
    Die Profile BT021 und BT023 dürfen kombiniert werden.
    und weiter unten
    Diese Bescheinigung ist nur gültig mit Unterschrift der Fa. BRIDGESTONE Deutschland GmbH.
    Sie ist vom Fahrzeugführer ständig mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
    Eine Änderungsabnahme gemäß § 19 (3) StVZO ist nicht erforderlich.
    Die aufgeführten Reifenkombinationen wurden von der Fa. BRIDGESTONE Deutschland GmbH geprüft.
    Alle o.g. Reifen ab Produktionsdatum 10/98 besitzen eine Bauartgenehmigung
    nach ECE-R 75. Die Verwendung der oben aufgelisteten Reifenkombinationen an einem Fahrzeug im Originalzustand gemäß ABE bzw. EG-BE
    unter Beachtung der ggf. genannten Auflagen führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß § 19.2 StVZO,
    da keine Gefährdung zu erwarten ist. Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges im Sinne des §29 (3) StVZO können durch
    die Verwendung der aufgeführten Reifenkombinationen nicht begründet werden, da die Reifengrößen in der o.g. ABE/EG-BE aufgeführt sind
    Quelle

    Also laut dem darf er zwar BT021 und BT023 kombiniert fahren, aber eben nicht einen BT021 und beispielsweise einen BT016 oder einen Michelin Road 2 oder oder oder ...
    Zumindest fasse ich das so auf und die Herren in blau dürften das bei ner Kontrolle wohl ähnlich interpretieren.
    LG Dani
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  7. #16
    Avatar von SVblue
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    Habe mich heute diebzgl. auch mit den Michelinmännchen unterhalten. Mit EG11 Zulassung, es stehen nur die Größen im Schein, können Reifen gemischt werden. Wichtig dabei... Größen müssen eingehalten werden, Reifentyp - Radial oder Diagonal - muss stimmen. Das die Hersteller selbst das Mischen nicht empfehlen dürfte klar sein.

    Sent from my GT-I8150 using Tapatalk
    So denn...
    MfG Stefan
    Chronik: Simson Schwalbe und S51, Suzuki SV650S, Honda CB400, Suzuki GSF600, Suzuki DR350S, Triumph Speed Triple 1050

  8. #17
    Avatar von Rotschopf
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    Zitat Zitat von SVblue Beitrag anzeigen
    Mit EG11 Zulassung, es stehen nur die Größen im Schein, können Reifen gemischt werden. Wichtig dabei... Größen müssen eingehalten werden, Reifentyp - Radial oder Diagonal - muss stimmen.
    Ich find nirgends, dass das auch für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge gilt, die stehen überall als ausgenommen.


    Zitat Zitat von SVblue Beitrag anzeigen
    Das die Hersteller selbst das Mischen nicht empfehlen dürfte klar sein.
    Was für mich auch anhand der Fahreigenschaften als sinnvoll erscheint. mIch persönlich würde nicht mischen. Aber vllt finden wir ja doch noch hieb und stichfeste Gesetzespassagen.

    LG Dani
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  9. #18
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    Zitat Zitat von Rotschopf Beitrag anzeigen
    Genau das ist doch das was ich meine, ich darf nur die Reifen fahren

    Hier wurde die Aussage getroffen, das die meisten Möppis eine Reifenfabrikatsbindung haben!!!


    Zitat Zitat von Rotschopf Beitrag anzeigen
    Nein Mischbereifung ist unzulässig
    waren Deine ersten Worte, worauf ich es wiederlegt habe!


    Hinweis:
    Gesetzliche Definition:
    Unter „Mischbereifung“ versteht der Gesetzgeber die (unzulässige) Kombination von Radial- und Diagonalreifen. Die montierte Reifengröße vorne/hinten muss natürlich mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren übereinstimmen. Die Mischbereifung für unterschiedliche Reifenhersteller ist meist nur unter Enduro und Crossmotorrädern erlaubt.
    Zum Beispiel die Mischung Heidenau und Conti, der Conti ist ein Radialreifen und der Heidenau ein Diagonalreifen, diese Konstellation ist eine Mischbereifung und hat euch in die irre geführt. Wenn ich einen BT021 und BT023 fahre ist dies eine Reifenpaarung (keine Mischbereifung), die nur der Reifenhersteller erlauben kann, das hat auch nichts mit Reifenbindung zu tun.

    Reifenbindung ist wie bei Steffi die Geschichte mit dem MPR, der steht in der Zulassung und ist Gesetz. Den gibt es aber nicht mehr also zum TüV und die Bindung austragen mit der Freigabe vom neuen Reifen.

    Laut EG Richtlinie gibt es diese Fabrikatsbindung aber wegen Wettbewerbsverzerrung und anderer wirtschaftlicher Gründe nicht mehr.
    * * *
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  10. #19
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    Sorry dann habe ich wohl einige Begriffe nicht definitionsgemäß verwendet.
    Ob es letztlich wirklich so ausgeht bei einer Polizeikontrolle/einem Unfall, dass dir unterschiedliche Bereifung nicht angelastet wird, bezweifel ich jetzt mal. Ich suche noch immer den wirklichen Gesetzestext.
    LG Dani

    So hab grad folgendes gefunden:
    Aktuelle Anmerkung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Motorrädern: Mit einem Schreiben vom
    1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit
    Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von
    Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen
    oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.
    1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren
    werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
    2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der
    vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller
    vorhanden und wird mitgeführt.
    3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf
    eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung auf eine andere
    Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor. Sie
    wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere
    ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
    4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst
    serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:
    Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss
    mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten
    Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet
    werden.
    Quelle
    Werde trotzdem mal versuchen speziell zum Problem vorne anders als hinten noch stichhaltige Gesetzestexte oder ähnliches zu finden.
    LG Dani
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  11. #20
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    Holgers Fall wäre das Punkt 1

    Zitat Zitat von Rotschopf Beitrag anzeigen
    Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren
    werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
    Punkt 2 und 4 erfüllt er nicht, weil er keine Reifenbindung hat und Punkt drei fällt auch aus, da er ja keine Reifendimension ändert,( z.B. von 180/70 auf z.B. 190/70)

    Was er ändert ist die Reifenpaarung und hat dafür die Freigabe vom Hersteller, die er aber mitführen muss. Damit dürfte doch alles gesagt sein und gut ist.
    * * *
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